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Liechtenstein

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Industriestr. 46
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Auf einen Blick

All­ge­meine Geschäftsbedingungen

Ver­trags­ab­schluss

Der Kauf­ver­trag kommt erst durch unsere schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung zustande. Der Inhalt unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung ist gleich­zei­tig Inhalt des Kauf­ver­tra­ges, soweit der Kunde nicht inner­halb von 3 Werk­ta­gen ab Erhalt dage­gen Ein­spruch erhebt.

Ein­kaufs­be­din­gun­gen

Die vor­lie­gen­den Ver­kaufs­be­din­gun­gen haben den Vor­rang vor even­tu­el­len Ein­kaufs­be­din­gun­gen unse­rer Kunden.

Preis­er­stel­lung

Die Preise in der Auf­trags­be­stä­ti­gung sind dann nicht ver­bind­lich, wenn Ände­run­gen der Roh­stoff­preise, Lohn- oder Betriebs­kos­ten, behörd­lich geneh­migte Preis­än­de­run­gen erfol­gen. Equisa kann den Preis für alle im Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens noch nicht durch­ge­führ­ten Lie­fe­run­gen neu festsetzen.

Preise

Unsere Preise ver­ste­hen sich bei Lie­fe­run­gen ab CHF 1’000.- fracht­frei an den defi­nier­ten Emp­fangs­ort und basie­ren auf der kos­ten­güns­tigs­ten Ver­sand­mög­lich­keit. Wenn der Käu­fer eine Ver­sand­art ver­langt, durch die höhere Spe­sen ent­ste­hen, so gehen die Mehr­kos­ten zu Las­ten des Käu­fers.
Die Preise gel­ten nur bei Abnahme der bestell­ten Menge in einem Pos­ten. Für den Abruf von Teil­lie­fe­run­gen wer­den die Zusatz­kos­ten dem Käu­fer über­bun­den.
Wird eine Ware zum ver­ein­bar­ten Ter­min nicht abge­nom­men, so ist Equisa berech­tigt, zu fak­tu­rie­ren und die Ware auf Kos­ten und Gefahr des Bestel­lers ein­zu­la­gern. Bei Lie­fe­run­gen mit LKW ver­ste­hen sich die Preise frei Haus. Bei erschwer­ter Zufahrt, ver­zö­ger­ter Annahme durch den Auf­trag­ge­ber oder einer spe­zi­el­len Ver­sand­vor­schrift des Kun­den gehen dar­aus resul­tie­rende Mehr­kos­ten zu Las­ten des Kun­den. Palet­ten und sons­tige Embal­la­gen wer­den aus­ge­tauscht oder zu Selbst­kos­ten in Rech­nung gestellt.

Lie­fer­ter­min

Sofern kein Lie­fer­ter­min ver­ein­bart wird, gilt als Lie­fer­zeit der Zeit­raum zwi­schen dem Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung und jenem der Bekannt­gabe der Lie­fer­be­reit­schaft an den Bestel­ler auf Grund der ver­ein­bar­ten Frist. Die Lie­fer­frist beginnt jeden­falls erst nach Geneh­mi­gung der Pro­be­mus­ter bzw. Pro­be­dru­cke durch den Bestel­ler und nach Ein­lan­gen sämt­li­cher für die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges erfor­der­li­chen Arbeits­un­ter­la­gen beim Lie­fe­ran­ten zu lau­fen. In die Lie­fer­zeit nicht ein­ge­rech­net wer­den Zei­ten, wäh­rend wel­cher der Bestel­ler Andru­cke, Fer­tig­mus­ter, Kli­schees etc. über­prüft. Bei Ände­rung des Auf­trags­in­hal­tes beginnt die Lie­fer­frist neu zu laufen.

Zah­lungs­be­din­gun­gen

Die Preise ver­ste­hen sich 30 Tage rein netto ab Fak­tu­ra­da­tum, ohne jeden Abzug, zzgl. MwSt. und all­fäl­lige Ver­sand­kos­ten. Bei Zah­lungs­ver­zug wer­den die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen laut Amt für Volks­wirt­schaft gemäss Geschäfts­ver­kehrs-Ver­zugs­zin­sen­ver­ord­nung (GVZV) in Rech­nung gestellt. Es wer­den nur Zah­lun­gen aner­kannt, die an die jeweils ange­führte Zahl­stelle geleis­tet werden.

Masse und Abweichungen

Bei allen Well­pap­pe­ver­pa­ckun­gen gilt, wenn nicht etwas ande­res ver­ein­bart wurde, die Innen­di­men­sion (in der Rei­hen­folge: Länge x Breite x Höhe). Bei Well­pap­pe­ta­feln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wel­len­lauf. Bei allen ande­ren Waren gel­ten die Aus­sen­masse. Die Masse wer­den in Mil­li­me­tern fest­ge­legt. Gering­fü­gige Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen, die durch die Eigen­art des Mate­ri­als und des­sen Ver­ein­ba­rung ein­tre­ten, kön­nen nicht zum Anlaß einer Bean­stan­dung gemacht werden.

Gewichts- und Qua­li­täts­ab­wei­chun­gen (bei Wellpappe)

Für gerin­gere Abwei­chun­gen in Farbe und Beschaf­fen­heit der Ware, in Kle­bung, Hef­tung, Druck sowie für bran­chen­üb­li­che Gewichts­un­ter­schiede bis zu 5% nach oben und unten wird keine Haf­tung über­nom­men. Für Abwei­chun­gen, die auf durch die Druck­tech­nik beding­ten Unter­schiede zwi­schen Andruck und Auf­lage zurück­zu­füh­ren sind, wird keine Haf­tung über­nom­men. Für die Beur­tei­lung von Män­geln kommt es dabei nicht auf die ein­zel­nen Stü­cke, Rol­len, Rol­len­teile, Bogen, Pakete oder Bal­len an, maß­ge­bend ist viel­mehr der Durch­schnitts­aus­fall der gesam­ten Lie­fe­rung, auch wenn sich die Män­gel­rüge auf Abwei­chun­gen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
Wir behal­ten uns fer­ner nach­ste­hende Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen vor, die auch für Erst­lie­fe­run­gen gelten:

  • bis zu 500 Stück = 25%
  • bis zu 3’000 Stück = 20%
  • über 3’000 Stück = 10%

Gewichts- und Qua­li­täts­ab­wei­chun­gen (bei Kunst­stoff- und Folienarikeln)

Das vom Käu­fer unter­schrie­bene ”Gut zum Druck” bzw. ”Gut zur Aus­füh­rung” ist ver­bind­lich. Die bran­chen­üb­li­chen Tole­ran­zen für Masse, Farbe, Aus­füh­rung und Mate­rial blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Abwei­chun­gen der Menge von 10%, von 20% bei Extra­an­fer­ti­gun­gen und Arti­keln mit Druck sowie von 10% in Gewicht und Stärke der Mate­ria­lien sind vor­be­hal­ten.
Aus fabri­ka­ti­ons­tech­ni­schen Grün­den blei­ben Men­gen­to­le­ran­zen für Klein­men­gen in fol­gen­dem Aus­maß vorbehalten:

  • bis 100kg = 50%
  • bis 250kg = 30%
  • bis 499kg = 20%
  • bis 500kg = 10%

Dem Käu­fer wird die tat­säch­lich gelie­ferte Menge in Rech­nung gestellt.
Für gering­fü­gige Zähl­feh­ler und Sor­tier­män­gel haf­ten wir nicht.

Män­gel­rüge

Die Ware ist unver­züg­lich nach Ein­tref­fen am Bestim­mungs­ort vom Käu­fer zu unter­su­chen. Die Beschaf­fen­heit der Ware gilt als geneh­migt, wenn eine Män­gel­rüge nicht innert 5 Werk­ta­gen nach Ein­tref­fen am Bestim­mungs­ort bei uns ein­ge­langt ist. Ver­steckte Män­gel, die bei der Über­nahme der Ware nicht sofort fest­zu­stel­len sind, kön­nen nur aner­kannt wer­den, wenn die Män­gel­rüge bin­nen 3 Mona­ten nach Erlan­gen der Ware erstat­tet wird.
Bei man­gel­haf­ter Lie­fe­rung hat Equisa wahl­weise das Recht, eine Reduk­tion des Kauf­prei­ses, die Lie­fe­rung einer man­gel­freien Ware oder den Rück­tritt vom Ver­trag zu wählen.

Pro­dukt­haf­tung

Eine Ersatz­pflicht für Schä­den beim Käu­fer oder Drit­ten wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tungs­be­schrän­kung ist Drit­ten zu über­bin­den.
Vom Kun­den sind vor allem auch im Sinne des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes bei der Lage­rung, Behand­lung und Anwen­dung (Umge­bungs­tem­pe­ra­tur, Feuch­tig­keit, Nässe) der von Equisa gelie­fer­ten Ware deren spe­zi­fi­sche Eigen­schaf­ten zu berück­sich­ti­gen. Direkte und indi­rekte Schä­den auf­grund eines feh­ler­haf­ten Pro­duk­tes wer­den aus­drück­lich weg­be­dun­gen und kön­nen von einem Auf­trag­ge­ber nicht gel­tend gemacht werden.

Patent- und mus­ter­recht­li­che Haf­tung des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber hat Equisa für sämt­li­che Ansprü­che Drit­ter aus Imma­te­ri­al­gü­ter­recht­kla­gen schad­los zu halten.

Skiz­zen, Werk­zeuge, Scha­blo­nen, Kli­schees, Stanz­plat­ten und der­glei­chen blei­ben trotz antei­li­ger geson­der­ter Ver­rech­nung im Eigen­tum von Equisa.

Befrei­ung von der Lie­fer­pflicht und Lie­fer­ver­zug: Die Ver­pflich­tung zur Lie­fe­rung sowie zur Erhal­tung der Lie­fer­frist wird durch alle außer­ge­wöhn­li­chen und von Equisa nicht zu ver­tre­ten­den Umstände, die eine erheb­li­che Betriebs­stö­rung ver­ur­sacht oder die Absen­dung der Ware unmög­lich gemacht haben, auf­ge­ho­ben.
Bereits erzeugte Waren kann die Lie­fer­firma bei Unmög­lich­keit der Absen­dung oder Nicht­lie­fe­rung wegen Zah­lungs­ver­zu­ges auf Rech­nung und Gefahr des Käu­fers ein­la­gern. Die Ware wird in die­sem Fall dem Kun­den als gelie­fert in Rech­nung gestellt und wird zur Zah­lung fäl­lig.
Ist Equisa mit der Lie­fe­rung in Ver­zug, hat der Käu­fer eine ange­mes­sene Nach­frist zu gewähren.

Ver­schlech­te­rung der Vermögenslage

Wird eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung in den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Käu­fers bekannt oder gerät der Käu­fer mit der Zah­lung einer Rech­nung in Ver­zug, so steht Equisa das Recht zu, für sämt­li­che noch aus­stän­dige Lie­fe­run­gen, abwei­chend von der Auf­trags­be­stä­ti­gung, Vor­aus­zah­lung oder Sicher­stel­lung zu ver­lan­gen. Wenn diese Bedin­gun­gen nicht erfüllt wer­den, hat Equisa das Recht, unver­züg­lich vom Ver­trag zurück zu treten.

Eigen­tums­vor­be­halt

Die Ware bleibt bis zur völ­li­gen Bezah­lung Eigen­tum der Lieferfirma.

Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Der Erfül­lungs­ort des vor­lie­gen­den Ver­tra­ges befin­det sich am Sitz von Equisa. Der vor­lie­gende Ver­trag unter­steht, auch bei Aus­lands­ge­schäf­ten, liech­ten­stei­ni­schem Recht. Für all­fäl­lige Strei­tig­kei­ten, die sich aus der Erfül­lung und/​oder der Aus­le­gung die­ses Ver­tra­ges erge­ben, wäh­len die Par­teien, auch bei Aus­lands­ge­schäf­ten, Vaduz als Gerichts­stand und aner­ken­nen die Zustän­dig­keit der ordent­li­chen Gerichte an die­sem Ort. Equisa ist jedoch berech­tigt, am Wohn­ort resp. Sitz des Käu­fers oder am Ort sei­ner Zweig­nie­der­las­sung zu klagen.

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ses Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Ver­bind­lich­keit der Schriftform.

Februar 2015