Auf einen Blick

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag kommt erst durch un­sere schrift­li­che Auftragsbestätigung zu­stande. Der Inhalt un­se­rer Auftragsbestätigung ist gleich­zei­tig Inhalt des Kaufvertrages, so­weit der Kunde nicht in­ner­halb von 3 Werktagen ab Erhalt da­ge­gen Einspruch erhebt.

Einkaufsbedingungen

Die vor­lie­gen­den Verkaufsbedingungen haben den Vorrang vor even­tu­el­len Einkaufsbedingungen un­se­rer Kunden.

Preiserstellung

Die Preise in der Auftragsbestätigung sind dann nicht ver­bind­lich, wenn Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, be­hörd­lich ge­neh­migte Preisänderungen er­fol­gen. Equisa kann den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durch­ge­führ­ten Lieferungen neu festsetzen.

Preise

Unsere Preise ver­ste­hen sich bei Lieferungen ab CHF 1’000.- fracht­frei an den de­fi­nier­ten Empfangsort und ba­sie­ren auf der kos­ten­güns­tigs­ten Versandmöglichkeit. Wenn der Käufer eine Versandart ver­langt, durch die hö­here Spesen ent­ste­hen, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Die Preise gel­ten nur bei Abnahme der be­stell­ten Menge in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen wer­den die Zusatzkosten dem Käufer über­bun­den.
Wird eine Ware zum ver­ein­bar­ten Termin nicht ab­ge­nom­men, so ist Equisa be­rech­tigt, zu fak­tu­rie­ren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein­zu­la­gern. Bei Lieferungen mit LKW ver­ste­hen sich die Preise frei Haus. Bei er­schwer­ter Zufahrt, ver­zö­ger­ter Annahme durch den Auftraggeber oder einer spe­zi­el­len Versandvorschrift des Kunden gehen dar­aus re­sul­tie­rende Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Paletten und sons­tige Emballagen wer­den aus­ge­tauscht oder zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Liefertermin

Sofern kein Liefertermin ver­ein­bart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum zwi­schen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Besteller auf Grund der ver­ein­bar­ten Frist. Die Lieferfrist be­ginnt je­den­falls erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Besteller und nach Einlangen sämt­li­cher für die Ausführung des Auftrages er­for­der­li­chen Arbeitsunterlagen beim Lieferanten zu lau­fen. In die Lieferzeit nicht ein­ge­rech­net wer­den Zeiten, wäh­rend wel­cher der Besteller Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. über­prüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes be­ginnt die Lieferfrist neu zu laufen.

Zahlungsbedingungen

Die Preise ver­ste­hen sich 30 Tage rein netto ab Fakturadatum, ohne jeden Abzug, zzgl. MwSt. und all­fäl­lige Versandkosten. Bei Zahlungsverzug wer­den die ge­setz­li­chen Verzugszinsen laut Amt für Volkswirtschaft ge­mäss Geschäftsverkehrs-Verzugszinsenverordnung (GVZV) in Rechnung ge­stellt. Es wer­den nur Zahlungen an­er­kannt, die an die je­weils an­ge­führte Zahlstelle ge­leis­tet werden.

Masse und Abweichungen

Bei allen Wellpappeverpackungen gilt, wenn nicht etwas an­de­res ver­ein­bart wurde, die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappetafeln be­zieht sich das erste Maß je­weils auf den Wellenlauf. Bei allen an­de­ren Waren gel­ten die Aussenmasse. Die Masse wer­den in Millimetern fest­ge­legt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und des­sen Vereinbarung ein­tre­ten, kön­nen nicht zum Anlaß einer Beanstandung ge­macht werden.

Gewichts- und Qualitätsabweichungen (bei Wellpappe)

Für ge­rin­gere Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für bran­chen­üb­li­che Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten wird keine Haftung über­nom­men. Für Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik be­ding­ten Unterschiede zwi­schen Andruck und Auflage zu­rück­zu­füh­ren sind, wird keine Haftung über­nom­men. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die ein­zel­nen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an, maß­ge­bend ist viel­mehr der Durchschnittsausfall der ge­sam­ten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge be­zieht.
Wir be­hal­ten uns fer­ner nach­ste­hende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Erstlieferungen gelten:

  • bis zu 500 Stück = 25%
  • bis zu 3’000 Stück = 20%
  • über 3’000 Stück = 10%

Gewichts- und Qualitätsabweichungen (bei Kunststoff- und Folienarikeln)

Das vom Käufer un­ter­schrie­bene ”Gut zum Druck” bzw. ”Gut zur Ausführung” ist ver­bind­lich. Die bran­chen­üb­li­chen Toleranzen für Masse, Farbe, Ausführung und Material blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Abweichungen der Menge von 10%, von 20% bei Extraanfertigungen und Artikeln mit Druck sowie von 10% in Gewicht und Stärke der Materialien sind vor­be­hal­ten.
Aus fa­bri­ka­ti­ons­tech­ni­schen Gründen blei­ben Mengentoleranzen für Kleinmengen in fol­gen­dem Ausmaß vorbehalten:

  • bis 100kg = 50%
  • bis 250kg = 30%
  • bis 499kg = 20%
  • bis 500kg = 10%

Dem Käufer wird die tat­säch­lich ge­lie­ferte Menge in Rechnung ge­stellt.
Für ge­ring­fü­gige Zählfehler und Sortiermängel haf­ten wir nicht.

Mängelrüge

Die Ware ist un­ver­züg­lich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu un­ter­su­chen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als ge­neh­migt, wenn eine Mängelrüge nicht in­nert 5 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns ein­ge­langt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht so­fort fest­zu­stel­len sind, kön­nen nur an­er­kannt wer­den, wenn die Mängelrüge bin­nen 3 Monaten nach Erlangen der Ware er­stat­tet wird.
Bei man­gel­haf­ter Lieferung hat Equisa wahl­weise das Recht, eine Reduktion des Kaufpreises, die Lieferung einer man­gel­freien Ware oder den Rücktritt vom Vertrag zu wählen.

Produkthaftung

Eine Ersatzpflicht für Schäden beim Käufer oder Dritten wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Die Haftungsbeschränkung ist Dritten zu über­bin­den.
Vom Kunden sind vor allem auch im Sinne des Produkthaftungsgesetzes bei der Lagerung, Behandlung und Anwendung (Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Nässe) der von Equisa ge­lie­fer­ten Ware deren spe­zi­fi­sche Eigenschaften zu be­rück­sich­ti­gen. Direkte und in­di­rekte Schäden auf­grund eines feh­ler­haf­ten Produktes wer­den aus­drück­lich weg­be­dun­gen und kön­nen von einem Auftraggeber nicht gel­tend ge­macht werden.

Patent- und musterrechtliche Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Equisa für sämt­li­che Ansprüche Dritter aus Immaterialgüterrechtklagen schad­los zu halten.

Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten und der­glei­chen blei­ben trotz an­tei­li­ger ge­son­der­ter Verrechnung im Eigentum von Equisa.

Befreiung von der Lieferpflicht und Lieferverzug: Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Erhaltung der Lieferfrist wird durch alle au­ßer­ge­wöhn­li­chen und von Equisa nicht zu ver­tre­ten­den Umstände, die eine er­heb­li­che Betriebsstörung ver­ur­sacht oder die Absendung der Ware un­mög­lich ge­macht haben, auf­ge­ho­ben.
Bereits er­zeugte Waren kann die Lieferfirma bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Käufers ein­la­gern. Die Ware wird in die­sem Fall dem Kunden als ge­lie­fert in Rechnung ge­stellt und wird zur Zahlung fäl­lig.
Ist Equisa mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer eine an­ge­mes­sene Nachfrist zu gewähren.

Verschlechterung der Vermögenslage

Wird eine we­sent­li­che Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers be­kannt oder gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so steht Equisa das Recht zu, für sämt­li­che noch aus­stän­dige Lieferungen, ab­wei­chend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu ver­lan­gen. Wenn diese Bedingungen nicht er­füllt wer­den, hat Equisa das Recht, un­ver­züg­lich vom Vertrag zu­rück zu treten.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völ­li­gen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort des vor­lie­gen­den Vertrages be­fin­det sich am Sitz von Equisa. Der vor­lie­gende Vertrag un­ter­steht, auch bei Auslandsgeschäften, liech­ten­stei­ni­schem Recht. Für all­fäl­lige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/​oder der Auslegung die­ses Vertrages er­ge­ben, wäh­len die Parteien, auch bei Auslandsgeschäften, Vaduz als Gerichtsstand und an­er­ken­nen die Zuständigkeit der or­dent­li­chen Gerichte an die­sem Ort. Equisa ist je­doch be­rech­tigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort sei­ner Zweigniederlassung zu klagen.

Änderungen und Ergänzungen die­ses Vertrages be­dür­fen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

Februar 2015