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Gewerbeweg 11
9486 Schaanwald
Liechtenstein

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Industriestr. 46
9491 Ruggell
Liechtenstein

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Auf einen Blick

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt.

Einkaufsbedingungen

Die vorliegenden Verkaufsbedingungen haben den Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen unserer Kunden.

Preiserstellung

Die Preise in der Auftragsbestätigung sind dann nicht verbindlich, wenn Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, behördlich genehmigte Preisänderungen erfolgen. Equisa kann den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festsetzen.

Preise

Unsere Preise verstehen sich bei Lieferungen ab CHF 1’000.- frachtfrei an den definierten Empfangsort und basieren auf der kostengünstigsten Versandmöglichkeit. Wenn der Käufer eine Versandart verlangt, durch die höhere Spesen entstehen, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen werden die Zusatzkosten dem Käufer überbunden.
Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Equisa berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Lieferungen mit LKW verstehen sich die Preise frei Haus. Bei erschwerter Zufahrt, verzögerter Annahme durch den Auftraggeber oder einer speziellen Versandvorschrift des Kunden gehen daraus resultierende Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Paletten und sonstige Emballagen werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Liefertermin

Sofern kein Liefertermin vereinbart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Besteller auf Grund der vereinbarten Frist. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Besteller und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen beim Lieferanten zu laufen. In die Lieferzeit nicht eingerechnet werden Zeiten, während welcher der Besteller Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes beginnt die Lieferfrist neu zu laufen.

Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich 30 Tage rein netto ab Fakturadatum, ohne jeden Abzug, zzgl. MwSt. und allfällige Versandkosten. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen laut Amt für Volkswirtschaft gemäss Geschäftsverkehrs-Verzugszinsenverordnung (GVZV) in Rechnung gestellt. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden.

Masse und Abweichungen

Bei allen Wellpappeverpackungen gilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Bei allen anderen Waren gelten die Aussenmasse. Die Masse werden in Millimetern festgelegt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Vereinbarung eintreten, können nicht zum Anlaß einer Beanstandung gemacht werden.

Gewichts- und Qualitätsabweichungen (bei Wellpappe)

Für geringere Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten wird keine Haftung übernommen. Für Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Erstlieferungen gelten:

  • bis zu 500 Stück = 25%
  • bis zu 3’000 Stück = 20%
  • über 3’000 Stück = 10%

Gewichts- und Qualitätsabweichungen (bei Kunststoff- und Folienarikeln)

Das vom Käufer unterschriebene ”Gut zum Druck” bzw. ”Gut zur Ausführung” ist verbindlich. Die branchenüblichen Toleranzen für Masse, Farbe, Ausführung und Material bleiben ausdrücklich vorbehalten. Abweichungen der Menge von 10%, von 20% bei Extraanfertigungen und Artikeln mit Druck sowie von 10% in Gewicht und Stärke der Materialien sind vorbehalten.
Aus fabrikationstechnischen Gründen bleiben Mengentoleranzen für Kleinmengen in folgendem Ausmaß vorbehalten:

  • bis 100kg = 50%
  • bis 250kg = 30%
  • bis 499kg = 20%
  • bis 500kg = 10%

Dem Käufer wird die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt.
Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.

Mängelrüge

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innert 5 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelrüge binnen 3 Monaten nach Erlangen der Ware erstattet wird.
Bei mangelhafter Lieferung hat Equisa wahlweise das Recht, eine Reduktion des Kaufpreises, die Lieferung einer mangelfreien Ware oder den Rücktritt vom Vertrag zu wählen.

Produkthaftung

Eine Ersatzpflicht für Schäden beim Käufer oder Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung ist Dritten zu überbinden.
Vom Kunden sind vor allem auch im Sinne des Produkthaftungsgesetzes bei der Lagerung, Behandlung und Anwendung (Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Nässe) der von Equisa gelieferten Ware deren spezifische Eigenschaften zu berücksichtigen. Direkte und indirekte Schäden aufgrund eines fehlerhaften Produktes werden ausdrücklich wegbedungen und können von einem Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

Patent- und musterrechtliche Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Equisa für sämtliche Ansprüche Dritter aus Immaterialgüterrechtklagen schadlos zu halten.

Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten und dergleichen bleiben trotz anteiliger gesonderter Verrechnung im Eigentum von Equisa.

Befreiung von der Lieferpflicht und Lieferverzug: Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Erhaltung der Lieferfrist wird durch alle außergewöhnlichen und von Equisa nicht zu vertretenden Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.
Bereits erzeugte Waren kann die Lieferfirma bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Käufers einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als geliefert in Rechnung gestellt und wird zur Zahlung fällig.
Ist Equisa mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

Verschlechterung der Vermögenslage

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so steht Equisa das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, hat Equisa das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurück zu treten.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages befindet sich am Sitz von Equisa. Der vorliegende Vertrag untersteht, auch bei Auslandsgeschäften, liechtensteinischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/oder der Auslegung dieses Vertrages ergeben, wählen die Parteien, auch bei Auslandsgeschäften, Vaduz als Gerichtsstand und anerkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an diesem Ort. Equisa ist jedoch berechtigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort seiner Zweigniederlassung zu klagen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

Februar 2015